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   BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19   

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https://dejure.org/2021,6093
BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19 (https://dejure.org/2021,6093)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2021 - IV ZR 349/19 (https://dejure.org/2021,6093)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - IV ZR 349/19 (https://dejure.org/2021,6093)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Schadensfall bei Nichtabdeckung durch die Versicherungsvertragsbedingungen

  • rewis.io

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Risikoausschluss bei Treuhändertätigkeit für eine Aktiengesellschaft

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 552a
    Treuhändertätigkeit eines Anwalts als nicht versicherte berufliche Tätigkeit i.S.d. § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 552a
    Anspruch auf Leistungen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Schadensfall bei Nichtabdeckung durch die Versicherungsvertragsbedingungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1763
  • VersR 2021, 638
  • BeckRS 2021, 5164
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 43/19

    Prüfung des Vorliegens einer Tätigkeit als Rechtsanwalt im Rahmen des Eintritts

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    a) Wie der Senat bereits in seinen Hinweisbeschlüssen vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 16) und vom 18. März 2020 (IV ZR 43/19, r+s 2020, 397 und IV ZR 52/19, VersR 2020, 1037, jeweils Rn. 29, 33 ff.) zur selben Bedingungslage dargelegt hat, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A i.V.m. der RB-RA vorliegt.

    c) Ergänzend verweist der Senat auf seine Hinweisbeschlüsse vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388) und vom 18. März 2020 (IV ZR 43/19, r+s 2020, 397 und IV ZR 52/19 Rn. 33 ff., VersR 2020, 1037).

  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 52/19

    Klage wegen Ansprüchen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers auf

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    a) Wie der Senat bereits in seinen Hinweisbeschlüssen vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 16) und vom 18. März 2020 (IV ZR 43/19, r+s 2020, 397 und IV ZR 52/19, VersR 2020, 1037, jeweils Rn. 29, 33 ff.) zur selben Bedingungslage dargelegt hat, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A i.V.m. der RB-RA vorliegt.

    c) Ergänzend verweist der Senat auf seine Hinweisbeschlüsse vom 23. September 2015 (IV ZR 484/14, VersR 2016, 388) und vom 18. März 2020 (IV ZR 43/19, r+s 2020, 397 und IV ZR 52/19 Rn. 33 ff., VersR 2020, 1037).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 141/91

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen anwaltlichen Treuhandgesellschafter

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    Aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 141/91, BGHZ 120, 157) oder des Oberlandesgerichts Stuttgart ergebe sich nichts anderes.
  • OLG Stuttgart, 17.01.2017 - 12 U 196/15

    Anwaltsvertrag: Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang der Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    b) Die Revisionszulassung ist auch nicht aufgrund einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu drei Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 (12 U 100/15) und 17. Januar 2017 (12 U 160/15 und 12 U 196/15) geboten, in denen der Versicherungsnehmer auf Klagen von Kunden jeweils zu Schadensersatz verurteilt worden ist.
  • OLG Stuttgart, 17.01.2017 - 12 U 160/15

    Anwaltsvertrag: Aufklärungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    b) Die Revisionszulassung ist auch nicht aufgrund einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu drei Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 (12 U 100/15) und 17. Januar 2017 (12 U 160/15 und 12 U 196/15) geboten, in denen der Versicherungsnehmer auf Klagen von Kunden jeweils zu Schadensersatz verurteilt worden ist.
  • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 12 U 100/15
    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - IV ZR 349/19
    b) Die Revisionszulassung ist auch nicht aufgrund einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu drei Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2015 (12 U 100/15) und 17. Januar 2017 (12 U 160/15 und 12 U 196/15) geboten, in denen der Versicherungsnehmer auf Klagen von Kunden jeweils zu Schadensersatz verurteilt worden ist.
  • OLG Köln, 17.06.2021 - 9 U 232/20

    Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Auslegung von

    Ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A in Verbindung mit der RB-RA vorliegt, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der in dem Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.23).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers in dem betreffenden Versicherungszweig - hier eines Rechtsanwalts - ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.26/27; BGH, Urteil vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369, st. Rspr.).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 27; BGH, Urteil vom 25.07.2002 - IV ZR 201/10 -, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr).

    Dem steht entgegen, dass - für einen Rechtsanwalt oder Notar als Versicherungsnehmer erkennbar - das zunächst weit gefasste Leistungsversprechen des § 1 AVB-A durch die Regelungen in der RB-RA eine Ergänzung erfährt, die den weiten Begriff der beruflichen Tätigkeit ausfüllt und damit zugleich das Leistungsversprechen konkretisiert und eingrenzt (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.28).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare kann daher erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-BA (im vorliegenden Fall: Satz 2 der RB-RA) entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.28; vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich bei dem in I. RB-RA verwendeten Begriff der "freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt" für den Versicherungsnehmer erkennbar nicht um eine weite Definition anwaltlicher Tätigkeit, weil unter den nachfolgenden Nrn. 1-6 als mitversichert eine Reihe von Tätigkeiten katalogartig aufgezählt wird, die häufig mit anwaltlicher Tätigkeit einhergehen und deshalb bei einem weiten Verständnis des Begriffes "Tätigkeit als Rechtsanwalt" keiner gesonderten Erwähnung bedürften (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn.29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Dieser Systematik kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes entnehmen, dass die gemäß I. RB-RA versicherte freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts meint, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (BGH Beschluss vom 27.01.2021, - IV ZR 349/19 -, Rn. 29; vgl. BGH VersR 2016, 388 = BeckRS 2016, 1207 Rn. 21).

    Träfe diese Auslegung zu, hätte es für den Klauselverwender nahegelegen, Versicherungsschutz generell zu gewähren, soweit der schadenstiftende Pflichtverstoß bei einer Rechtsberatung oder Prozessvertretung geschieht (BGH, Urteil vom 27.01.2021 - IV ZR 349/19, Rn. 32).

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2023 - 5 U 64/22

    Hausratversicherung: Auslegung einer Versicherungsbedingung über eine Erstattung

    Erst recht wird er ein solches, abweichendes Verständnis nicht aus anderen - älteren oder jüngeren - Klauselfassungen ableiten, die aufgrund ihrer sprachlichen Fassung möglicherweise anderes nahelegen (vgl. Genz, VersR 2022, 201, 203 ff. zu den VHB 2016; Dietz, Hausratversicherung 84 2. Aufl., § 2 Rn. 2.2, zu den VHB 84), die aber nicht Gegenstand seines eigenen Vertrages sind, die er auch nicht zwingend kennt und auf die wegen des Gebots, Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - IV ZR 349/19, VersR 2021, 638), nicht abgestellt werden kann.
  • OLG Köln, 24.05.2022 - 9 U 173/20

    Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung Gegenstand

    Gemeint ist daher nur die Kerntätigkeit des Rechtsanwaltsberufs (BGH BeckRS 2021, 5164, Rdnr. 29; BGH r+s 2020, 397 [401]).
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